Folge 10
Zwei Urkunden dieses Jahrhunderts geben uns über die pfarramtlichen Verhältnisse unseres Ortes in der alten Zeit Aufschluß. Pankow war ein Pfarrort (mater, Mutterkirche); zu ihm gehörte schon damals die Kirchengemeinde Nieder=Schönhausen als Tochtergemeinde (filia). Aber auch de…

Zwei Urkunden dieses Jahrhunderts geben uns über die pfarramtlichen Verhältnisse unseres Ortes in der alten Zeit Aufschluß. Pankow war ein Pfarrort (mater, Mutterkirche); zu ihm gehörte schon damals die Kirchengemeinde Nieder=Schönhausen als Tochtergemeinde (filia). Aber auch der Wedding war in Pankow eingepfarrt. Darauf bezieht sich eine Urkunde, welche lautet:
„Dit is die ewige Rente up deme Rathuse tu Berlin: Perrer tu Pankow 1 chorum Roggen.“
Statt dieses Scheffels Roggen bezog der Pfarrer später nach dem Visitationsprotokoll von 1540 für die seelsorgerliche Versorgung des Weddings 24 Groschen vom Rat zu Berlin. Wann der Pfarrer von Pankow mit der Seelsorge auf dem Wedding betraut worden ist, läßt sich nicht bestimmen, vielleicht schon 1289, denn in diesem Jahre am 14. August hatte der Markgraf Otto den Hof Wedding den Bürgern „zu einem rechten und ewigen Lehen mit allen Rechten und mit aller Macht, welche er selbst daran besessen“ geschenkt.[1] Der Weg zum Wedding war weit und sandig und die Besoldung mit einem Scheffel oder 24 Groschen jährlich gewiß merkwürdig gering. Der Pfarrer zu Pankow mit dem Filial Nieder=Schönhausen und dem Wedding unterstand in alter Zeit bis zur Reformation der Probstei Bernow (Bernau), welche ein Teil des Bistums Brandenburg war.[2] Auf einen besonderen Festtag in kirchlichen Leben läßt uns die Jahreszahl der ältesten Glocke unserer Kirche (1475) schließen; Blankenfelde, der neue Patron der Kirche, mag die Glocke der Gemeinde zum Geschenk gemacht haben.
Ehe wir in das Jahrhundert der Reformation hineingehen, möge eine für jene Zeit bedeutsame Frage beantwortet werden. Hatte das Kloster zu Spandau auch in Pankow Besitz? Die Vermutung liegt wohl nahe, weil dieses Kloster, einst nach einer Urkunde 1239 von den Markgrafen „Johannsen und Otten“ gegründet und reich ausgestattet, in vielen Dörfern der Mark große Besitzungen hatte; zum Beispiel in Schöneberg seit 1264 fünf Hufen, in Seegefeld seit 1265 vier Hufen, die Kirche zu Rohkow seit 1270, in Staaken seit 1273 acht Hufen, in Mahlow seit 1287 zwei Hufen, in Beyersdorf seit 1317 neun Hufen, in Berlin und Kölln seit 1318 den Fischzoll, in Küstrin Hebung von „Hähringen“ und in Potsdam Hebung von Garn. Das Kloster besaß die Jungfernheide, welche nach dem Kloster den Namen führt und fast bis an Pankow heranreichte; es besaß zweiundzwanzig Hufen in Nieder=Schönhausen und seit 1251 als Geschenk der Markgrafen Johann und Otto eine dem Friedrich von Kare abgekaufte Mühle an der Panke beim Dorfe Wedding, welche nicht mit der Pankemühle in unserem Dorf zu verwechseln ist. Aber nirgends findet sich ein Hinweis auf einen Besitz in Pankow. Wir können die Frage demnach verneinen. Die Erklärung liegt darin, daß unser Ort dem Rat von Berlin und Kölln gehörte. Die Städter sahen ungern, daß die Rechte der Klöster immer größer und größer wurden, und die Bauern und Kossäten waren zu arm, um Schenkungen machen zu können.
Ueberschauen wir unseren Ort am Ende dieses Jahrhunderts. Er hatte einige schön gepflegte Besitzungen, nämlich das Gut im Besitze der Familie Blankenfelde, einige Höfe, auf denen die vornehme Berliner Familie Krusemark saß, und das Erkerhaus mit dem Vogelherd und der Hofhaltung des Markgrafen. Besitzer des Ortes war der Rat von Berlin und Kölln, Patron der Kirche die Blankenfelde und die Räte von Berlin. Neben dem Gut lag der Pfarrhof, und den bleibenden Dorfteil bewohnten einige arme Hüfner und eine Anzahl noch ärmerer Kossäten. Reichtum und Armut, Glanz und Elend, Herrschaft und völlige Machtlosigkeit wohnten dicht nebeneinander. Die Bauern und Kossäten fristeten, jedes Rechtes ledig, ihr mühseliges Lebenvom Ertrag der geringen Höfe, hartgedrückt durch hohe Abgaben, Tagelöhner der reichen Berliner im Ort. Mancher Hof lag wüst, die Häuser waren mehr oder weniger verfallen.
[1] R. C. I 58
[2] R. C., A. 8, 418
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